AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Con-Tex GmbH
für den Geschäftsbereich Water Solutions

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich und Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern i.S. v. § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlich Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
3. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass abweichende Allgemeine Bedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
4. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir hiervon Kenntnis haben und wir die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen vom Vertrag und von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. Email) oder Telefax erfüllt, es sei denn, die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben.
6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
7. Erklärungen und Anzeigen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. Email) oder Telefax erfüllt, es sei denn, die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben.
8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Änderungen, Unterlagen, Kostenvoranschläge

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2. Im Rahmen der Auftragserteilung hat unser Besteller alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere Raum-, Aufstellung-, Lage- und Entwässerungsplan sowie vollständige Wasseranalysen etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Besteller die einzuhaltenden Toleranzen sowie Normen bekannt geben. Der Besteller haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.
3. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. Email) oder Telefax erfüllt.
4. Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Im Falle von Einwendungen des Bestellers gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, muss der Besteller unserer Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die Leistungsbeschreibung in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich.
5. Wir behalten uns vor, nach Vertragsabschluss Lieferungen oder Leistungen wie folgt zu ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist:
¬ Produkt- bzw. Prozessänderungen gemäß allgemeiner Weiterentwicklung und Verbesserung;
¬ geringfügige und unwesentliche Abweichungen in Farbe, Form, Design, Maß, Gewicht und Mengen;
¬ optische sowie sonstige handelsübliche Abweichungen.

6. Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Bestellers Änderungen zum Leistungsinhalt erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen. Dadurch entstehende Kosten oder Schäden hat der Besteller uns zu erstatten.
7. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gerichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keinesfalls als zugesicherte Eigenschaft, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder sonstiger Garantie bezüglich der beschriebenen Lieferung oder Leistung anzusehen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8. An sämtlichen Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen in gegenständlicher und auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Verlangen müssen uns diese Unterlagen unverzüglich zurückgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Lieferfristen und Lieferung

1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei Angaben von ungefähren (z.B. ca., etwa etc.) Liefertermine handelt es sich um unverbindliche Liefertermine.
2. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
4. Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Rückstand gekommen ist.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller zu bald als möglich mit.
6. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit heraus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- oder Energiemangel, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Besteller uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Lieferung setzen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Bei Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung eine der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.

IV. Versandt, Gefahrübergang

1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2020).
Bei Hol- und Schickschuld reißt die Ware auf Gefahr und zulasten des Bestellers.

2. Verpflichten wir uns im Falle einer die EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der 1. Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.

3. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten, wie die Transport - und Versicherungskosten, auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zulasten des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unsere Niederlassung oder des Herstellungswerkes auf den Besteller über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

5. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Bestellers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber den Besteller auf den Besteller über.

6. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.

 

V. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.

2. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anzupassen.

3. Entstehen uns bei der Ausführung des Auftrags für die Leistungserbringung erforderliche zusätzliche Aufwendungen, die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, sind wir berechtigt, diese dem Besteller in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn die vom Besteller beigestellte Ware nicht den vom Besteller bei Vertragsschluss zugesandten Unterlagen entspricht.

4. Soweit nicht sämtliche fällige Rechnungen bezahlt sind, ist ein Abzug von Skonto bei neuen Rechnungen nicht zulässig.

5. Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit ohne Mahnung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gleiches gilt für offene Teilbeträge, soweit Teilzahlungen geleistet werden.

6. Solange fällige Rechnungen vom Besteller nicht bezahlt sind, sind wir berechtigt, hinsichtlich von uns geschuldeter Bearbeitung neuer Aufträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

7. Liegen Tatsachen vor, welche auf eine wesentliche Verschlechterung oder wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen. Weiter sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird dem trotz unserer Fristsetzung von dem Besteller nicht entsprochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Gegen unsere Zahlungsforderungen darf der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VI. Hinweispflichten des Bestellers

Der Besteller ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls der Einsatz der von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen mit besonderen Risiken verbunden ist. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der Lieferungen oder Leistungen in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie z.B. Lebensmittelindustrie, Kosmetik, Dental- und Medizintechnik, Automobilbereich, Luft- und Raumfahrt sowie Rüstung und explosionsgeschützte Bereiche unter Angabe der EX-Schutzzonen.

 

VII. Sachmängelhaftung

1. Der Besteller ist verpflichtet, an ihn gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Besteller gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.

2. Soweit dem Besteller Mängel erkennbar sind, hat er uns innerhalb von 10 Tagen zur Prüfung der Mängel eine schriftliche Dokumentation mit Bildern, Zeichnungen und einer detaillierten Beschreibung der Mängel zur Verfügung zu stellen.

3. Der Besteller hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu prüfen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Prüfung des gerügten Mangels auch vor Ort, wo sich die gelieferte Ware befindet, zu gewähren.

4. Stellen sich die Mängelrügen des Bestellers als unberechtigt heraus, hat uns der Besteller auf Anforderung die uns bei der Prüfung angefallenen Kosten zu erstatten.

5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen. Hierzu ist uns vom Kunden angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird sie von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Besteller selbst Nachbesserung vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns nur geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

6. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß auf unsere Leistungen eingewirkt hat, oder die Teile in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Besteller nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.

5. Mängelansprüche des Bestellers bestehen insbesondere dann nicht, wenn ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, nachträgliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, vorliegen. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

VIII. Schadenersatz, Haftungsbegrenzung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.

• bei Vorsatz,

• bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,

• bei Mängeln des Liefergegenstandes, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

• beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern sowie

• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordentliche Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Verjährung

1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen.

Die Verjährungsfrist in Ziffer IX. 1. gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und §§ 478, 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle von vorsätzlicher und grober fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

IX. Eigentum, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

1. Alle gelieferten Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Liefergegenstände zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beauftragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Liefergegenstände sofort heraus zu verlangen.

2. In der Rücknahme der Liefergenstände bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Gegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung in der Weise, dass das Teil des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so besteht Einigkeit, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

5. Soweit wir Eigentum an der Sache nach Maßgabe des § 947 BGB oder § 950 BGB erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache vor bis zum Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus bisherigen Verträgen mit dem Besteller.

6. Der Besteller ist berechtigt, den Gegenstand, an dem wir Vorbehaltseigentum haben, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.

7. Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Bestellers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten, bzw. vermengten Sachen. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

8. Wegen aller Forderungen gegen den Besteller steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Liefergegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung besteht das Pfandrecht, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

X. Geheimhaltung

Alle dem Besteller durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Besteller Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügungen oder bekannt gemacht werden, wobei die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Besteller darf diese Informationen nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des Gegenstands gemäß Auftrage selbst verwenden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben und zu vernichten. Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, CAD-Konstruktionen, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-how, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.

 

XI. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, D-57520 Steinebach.

2. Bei allen aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Gerichtsstand in D-57076 Siegen, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferung- und Zahlungsbedingungen oder des Vertrages.

3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.

4. Soweit der Vertrag oder dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Teil 2: Werkleistungen (inklusive Anlagenbau)

I. Allgemeines

Für Verträge über die Erstellung eines Werkes (Werklieferung), insbesondere Anlagenbau gelten unbeschadet die Anwendbarkeit der übrigen einschlägigen Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen dieser AGB weiterhin die nachfolgenden Bestimmungen als einheitlicher Vertragsteil.

II. Kundenpflichten

Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus dem in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.

III. Zahlungsbedingungen

Soweit die Fälligkeit der Vergütung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen wie folgt zu leisten:

• 50 % nach Auftragsbestätigung
• 40 % nach Meldung der Versandbereitschaft
• 10 % nach Abnahme

IV. Anpassungen der Termine

Wir haben einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten und Verlängerung der Liefertermine bei Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, und bei Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges oder des Leistungsortes. Nicht von uns zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen bei erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Unterlagen, insbesondere von Plänen, die vom Besteller zu liefern sind und sonstige Verletzungen von Kooperationspflichten des Bestellers.

 

V. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, Nachträge

1. Soweit eine Änderung des Liefer- und Leistungsumfanges vom Besteller gewünscht ist, wird ein Nachtrag erarbeitet. Wir haben einen Anspruch auf Mehrkosten und Verlängerungen der vereinbarten Termine, die durch derartige Änderungen verursacht werden.

Wir werden den Besteller über die unserer Ansicht nach entstehenden terminlichen und kostenmäßigen Auswirkungen unterrichten und ein Nachtragsangebot unterbreiten. Wir sind zur Leistung nicht verpflichtet, solange keine Einigung über das Nachtragsangebot erzielt wurde.

 

VI. Abnahme

1. Wir teilen dem Besteller mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 5 Tagen mit, dass die Anlage vom Besteller abgenommen werden kann. In jedem Fall gilt die Anlage 14 Tage nach dieser Mitteilung als abgenommen, sofern wir nicht die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Für Teile, die bereits fertiggestellt sind, können wir eine gesonderte Abnahme verlangen.

3. Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt schriftlich in einem Abnahmeprotokoll.

4. Der Besteller ist bis zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen verpflichtet, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:

• Die Lieferungen und Leistungen sind ohne wesentliche Mängel;

• die Lieferung der Enddokumentation sowie die vereinbarten Unterlagen, Qualitätsnachweise und Daten ist in der entsprechenden Anzahl und Form erfolgt;

5. Eine kommerzielle Nutzung gilt zwingend als Abnahme.

 

VII. Gewährleistung

Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen dieser AGB, der Besteller hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Besteller die weiteren Mängelrechte (Selbstvorname, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen zu.

VIII. Kündigung und der Vertragsbeendigung

1. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere schwere Verletzung der Bestimmungen dieser AGB oder sonstige schwere Pflichtverletzungen. Eine Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

2. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

 

Kontakt

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